Ungeklärte Erbfolge: Nachlasspflegschaft dient der Sicherung des Erbes, bis die Erben feststehen


Eine Nachlasspflegschaft dient der Sicherung und gegebenenfalls Verwaltung eines Nachlasses, wenn Erben unbekannt sind. Doch auch, wenn mehrere Personen als Erben in Betracht kommen, über Testamente gestritten wird und der Nachlass verwaltet werden muss, darf das Nachlassgericht eine neutrale Person mit der Sicherung und Verwaltung des Nachlasses beauftragen. Der Fall des Saarländischen Oberlandesgerichts (OLG) zeigt auf, warum das auch im Interesse der Streitparteien wichtig ist.

Nach dem Tod der Erblasserin lagen mehrere Erbscheinsanträge vor. Ein Beteiligter berief sich auf ein handschriftliches Testament aus dem Jahr 2025 und wollte zusammen mit einem weiteren Beteiligten als Miterbe festgestellt werden. Die Schwester der Erblasserin und deren Sohn stellten dagegen die Echtheit dieses Testaments und die Testierfähigkeit der Erblasserin infrage. Und schließlich beantragte auch noch der Sohn der Schwester seinerseits einen Alleinerbschein auf Grundlage eines früheren handschriftlichen Testaments aus dem Jahr 2024. Während dieses Streits war die praktische Verwaltung des Nachlasses ungeklärt – somit liefen unter anderem weiterhin ein Mietvertrag für betreutes Wohnen und weitere Kosten weiter, auch das Apartment der Erblasserin war noch nicht geräumt.

Zuerst ordnete das Amtsgericht (AG) eine Nachlasspflegschaft an und bestellte einen Rechtsanwalt zum Nachlasspfleger, dessen Aufgabe die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sein sollte. Gegen diese Entscheidung legte einer der Beteiligten Beschwerde ein. Das OLG wies diese Beschwerde nun zurück. Es sah in der Bestellung eines Nachlasspflegers keinen entscheidenden Verfahrensfehler. Der angefochtene Beschluss sei nicht deshalb unwirksam, weil er nach Ansicht des Beschwerdeführers formale Mängel aufweise. Auch das fehlende vorherige Abhilfeverfahren beim AG hinderte das OLG nicht an einer eigenen Entscheidung, weil die Beschwerde offensichtlich keinen Erfolg haben konnte.

In der Sache hielt das Gericht die Nachlasspflegschaft für gerechtfertigt. Ein Erbe gilt nicht nur dann als unbekannt, wenn gar keine Person in Betracht kommt. Es reicht aus, dass mehrere Personen als Erben möglich sind und das Gericht den tatsächlichen Erben ohne weitere umfangreiche Ermittlungen nicht sicher feststellen kann. Genau das war hier der Fall, weil über die Gültigkeit der Testamente, die Echtheit eines Testaments und die Testierfähigkeit der Erblasserin gestritten wurde. Außerdem bestand ein konkretes Bedürfnis, den Nachlass zu sichern. Das OLG verwies darauf, dass das Zimmer im Altenheim noch nicht geräumt war und weiterhin Kosten anfielen. Gerade weil wegen der vielen Eingaben und offenen Streitfragen nicht mit einer schnellen Klärung der Erbfolge zu rechnen war, entsprach es den Interessen des endgültigen Erben, die Situation durch einen Nachlasspfleger ordnen zu lassen.

Hinweis: Eine Nachlasspflegschaft dient nicht dazu, endgültig zu entscheiden, wer Erbe ist. Sie soll den Nachlass sichern, solange diese Frage offen ist. Besonders bei laufenden Kosten, ungeräumten Wohnungen oder ungeklärten Verträgen kann eine solche vorläufige Verwaltung sinnvoll sein, damit der Nachlass nicht weiter geschmälert wird.

Quelle: Saarländisches OLG, Beschl. v. 07.07.2026 – 5 W 39/26