01.09.2026 | Erbrecht
Klar erkennbarer Wille: Testament kann Miterben ein zusätzliches Grundstück zusprechen
Weisen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament einzelnen Familienmitgliedern bestimmte Vermögensgegenstände zu, kann darin ein Vermächtnis liegen und nicht nur eine Vorgabe für die spätere Erbteilung. Daher musste das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) prüfen, ob eine Frau einen eigenen Anspruch auf Übertragung eines Grundstücks hat, obwohl sie und ihr Bruder den Vater jeweils zur Hälfte beerbt hatten.
Die Eltern der Geschwister hatten in zwei gemeinschaftlichen Testamenten geregelt, dass zunächst der überlebende Ehepartner den Besitz erhalten sollte. Daneben verteilten sie verschiedene Grundstücke und andere Vermögenswerte auf ihre Nachkommen. Das Familienanwesen mit Grundstück, Halle, Maschinen und der bereits von der Tochter betriebenen Brennerei sollte an eben jene Tochter gehen. Der Sohn sollte andere Flächen sowie Wertpapiere im Gegenwert von rund 350.000 € erhalten. Einem Enkel wurde ebenfalls ein Grundstück zugewiesen. Nach dem Tod beider Eltern entstand zwischen den Geschwistern dennoch Streit über ein unbebautes Grundstück. Die Tochter verlangte von ihrem Bruder die Zustimmung zur Übertragung dieses Grundstücks. Sie machte geltend, die Fläche gehöre zu dem Grundbesitz, den die Eltern ihr in den Testamenten zugedacht hätten.
Das Landgericht wies die Klage zunächst ab und wertete die testamentarischen Zuweisungen lediglich als Anordnung dafür, wie die späteren Erben den Nachlass untereinander verteilen sollten. Das OLG sah dies anders. Nach seiner Auffassung hatten die Eltern der Tochter mit den Grundstückszuwendungen einen eigenständigen Anspruch eingeräumt. Entscheidend war, dass die Eltern sich zunächst als Alleinerben eingesetzt hatten, aber keine ausdrückliche Regelung dazu trafen, wer nach dem Tod des länger lebenden Ehepartners Erbe werden sollte. Deshalb wurden die beiden Kinder gesetzliche Miterben zu gleichen Teilen. Die konkreten Zuweisungen einzelner Grundstücke mussten deshalb gesondert betrachtet werden. Das OLG wertete diese Zuweisungen als Vermächtnisse. Dafür sprach insbesondere, dass die Eltern erkennbar verbindlich festlegen wollten, welche Vermögensgegenstände welchem Familienmitglied zufallen sollten. Zudem verwendeten die Eltern dieselben Formulierungen auch bei einer Grundstückszuwendung an einen Enkel, der offensichtlich nicht als Miterbe vorgesehen war. Dass das umstrittene Grundstück von der testamentarischen Regelung umfasst war, obwohl die Eltern eine ältere Grundstücksbezeichnung verwendet hatten, die nach einer Flurbereinigung nicht mehr bestand, bestätigte das OLG anhand von Flurkarten und Grundstücksunterlagen. Daraus ergab sich, dass die streitige Fläche ursprünglich zu dem von den Eltern bezeichneten Gesamtgrundstück gehört hatte. Die damaligen Lebensverhältnisse bestätigten diese Auslegung. Die Tochter hatte bereits wesentliche Teile des Familienanwesens übernommen, lebte dort mit ihrer Familie und betrieb die Brennerei weiter. Der Sohn war dagegen auf den Hof seiner Ehefrau gezogen und sollte anderweitig Vermögen erhalten. Daher sprach vieles dafür, dass die Eltern der Tochter das Familienanwesen als zusammengehörende Einheit überlassen wollten. Das OLG änderte daher die Entscheidung der Vorinstanz. Der Bruder muss der Übertragung des Grundstücks auf seine Schwester zustimmen und ihre Eintragung als Eigentümerin ermöglichen.
Hinweis: Bei der Auslegung eines Testaments kommt es nicht nur auf einzelne Begriffe an. Entscheidend ist, welchen erkennbaren Willen die Verstorbenen mit der Regelung verfolgt haben. Wird einem Miterben ein bestimmter Gegenstand zusätzlich zugesprochen, kann daraus ein eigener Anspruch auf Übertragung entstehen.
Quelle: OLG Karlsruhe, Urt. v. 21.07.2026 – 14 U 90/25