Nicht vollzogene Schenkung: Wie eine nicht vollständig durchgeführte Eigentumsübertragung die Pflichtteilsergänzung beeinflusst


Zur Ermittlung von Pflichtteilsansprüchen spielen Vermögenswerte im Nachlass eine entscheidende Rolle. Mit welchem Wert beispielsweise eine Grundstücksschenkung zu berücksichtigen ist, wenn diese zum Zeitpunkt des Todes noch nicht vollzogen war, war Gegenstand einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG): Ist dabei auf den Wert zum Zeitpunkt des Todes oder aber auf den Zeitpunkt eines später erzielten Verkaufs abzustellen?

Die Klägerin war Alleinerbin ihrer Mutter, deren Nachlass jedoch wertlos war. Kurz vor ihrem Tod hatte die Mutter ihrer Enkelin noch ein bebautes Grundstück übertragen, was zwar notariell vereinbart, aber beim Tod der Mutter noch nicht im Grundbuch eingetragen war. Die Enkelin starb dann nur knapp ein Jahr nach der Erblasserin; ihre Erben verkauften die Immobilie im Jahr 2022 für 380.000 €. Die Klägerin verlangte von ihnen nun eine Zahlung, weil die Grundstücksübertragung ihren Pflichtteil wirtschaftlich geschmälert habe. Zwischen den Parteien war unstreitig, dass die Überlassung der Immobilie teilweise eine Schenkung war und die Klägerin deshalb grundsätzlich einen Ausgleich verlangen konnte – Streit gab es hingegen über die Höhe des Ausgleichs. Die Beklagten wollten auf den Wert zum Zeitpunkt des notariellen Vertrags im Jahr 2019 abstellen, der nach einem Gutachten jedoch niedriger lag als beim Tod der Erblasserin im März 2020. Die Klägerin hielt daher den späteren Verkaufspreis von 380.000 € für maßgeblich.

Das OLG folgte keinem dieser beiden Ansätze vollständig. Es stellte klar: Solange eine Grundstücksschenkung beim Tod noch nicht im Grundbuch vollzogen ist, bleibt die tatsächliche Herrschaft über das Grundstück beim Erblasser. Deshalb kommt es für die Berechnung auf den Wert zum Zeitpunkt des Todes an. Die sonst geltende Regel, wonach bei bestimmten Schenkungen der niedrigere Wert maßgeblich sein kann, greift in dieser besonderen Konstellation nicht. Der Senat wich damit ausdrücklich von einer älteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) ab. Nach Ansicht des OLG lässt sich der Zeitpunkt des bloßen Schenkungsversprechens nicht einfach an die Stelle des tatsächlichen Vollzugs setzen. Vor dem Tod sei der Wert des Grundstücks noch im Nachlass vorhanden gewesen; belastet gewesen sei der Nachlass nur mit dem Anspruch der Beschenkten auf Übertragung.

Für den konkreten Fall setzte das Gericht den Wert der Immobilie mit 262.000 € an. Dieser Betrag ergab sich aus dem Sachverständigengutachten zum Stichtag des Erbfalls. Der spätere Verkaufspreis wurde nicht übernommen, weil die Immobilienpreise zwischen dem Tod der Erblasserin und dem Verkauf unstreitig gestiegen waren. Auch das zugunsten der Mutter vereinbarte Wohn- und Nutzungsrecht minderte den Wert nicht, weil es mit ihrem Tod erloschen war. Die Beklagten mussten deshalb als Gesamtschuldner 131.000 € zuzüglich Zinsen zahlen. Das Gericht ließ die Revision zu, weil seine Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des BGH abweicht.

Hinweis: Wer zu Lebzeiten Vermögen verschenkt, kann dadurch Pflichtteilsansprüche beeinflussen. Bei Grundstücken ist besonders wichtig, dass die Übertragung bereits im Grundbuch vollzogen ist. Ein notarieller Vertrag allein kann für die spätere Bewertung anders behandelt werden als eine bereits vollständig durchgeführte Eigentumsübertragung.

Quelle: OLG München, Urt. v. 24.08.2026 – 33 U 2177/25