Regelung im Scheidungsfall fehlte: Scheidung hebt Erbvertrag trotz zweifacher Wiederheirat auf


Eine Scheidung hebt die Wirkungen eines Erbvertrags auf. So weit so gut, doch was passiert, wenn die Geschiedenen erneut heiraten – und zwar einander, und das gleich zweimal? Einen derartigen Fall à la „Taylor und Burton“ bekam das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) vorgelegt und musste prüfen, ob der ursprüngliche Erbvertrag durch die zweifache Wiederheirat wieder aufgelebt war.

Die Eheleute hatten bereits 1969 einen notariellen Erbvertrag geschlossen, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten und ihre drei gemeinsamen Kinder als Schlusserben bestimmten. Dem länger lebenden Ehepartner räumten sie zwar ein eingeschränktes Recht ein, die Verteilung unter den Kindern aus triftigen Gründen zu ändern. Eine Regelung für den Fall einer späteren Scheidung, die dann erfolgte, enthielt der Vertrag jedoch nicht. Nach dieser ersten Scheidung heirateten die Eheleute einander erneut. Und wer von einer ersten Scheidung schreibt, muss auch eine weitere folgen lassen: 2009 ließen sich die Eheleute in der Tat ein zweites Mal scheiden. Sechs Jahre später – nur wenige Monate vor dem Tod des Mannes – gingen beide 2015 zum dritten Mal die Ehe ein. Nach dem Tod des Mannes errichtete die Ehefrau ein eigenhändiges Testament, in dem sie ihren einzigen noch lebenden Sohn zum Alleinerben einsetzte. Die übrigen Familienangehörigen beriefen sich hingegen auf den Erbvertrag von 1969 und meinten, die Erblasserin sei an dessen Regelungen weiterhin gebunden gewesen.

Das OLG folgte dieser Auffassung jedoch nicht. Nach Ansicht des Gerichts führte bereits die Scheidung im Jahr 2009 dazu, dass der Erbvertrag grundsätzlich unwirksam wurde. Wer sich darauf beruft, dass ein solcher Vertrag trotz Scheidung weiterhin gelten soll, muss nachweisen, dass beide Ehegatten dies bereits bei Abschluss des Erbvertrags gewollt hatten. Dafür fehlten hier ausreichende Anhaltspunkte. Im Gegenteil – nach Auffassung des Gerichts sprach hier vieles gegen einen solchen Fortgeltungswillen. Die Ehe war bereits einmal zuvor gescheitert, so dass den Ehegatten das Risiko einer erneuten Scheidung bewusst gewesen sein musste. Hätten sie den Erbvertrag auch für diesen Fall erhalten wollen, hätten sie dies ohne weiteres ausdrücklich regeln können. Daran änderte auch die dritte Eheschließung nichts. Eine erneute Heirat führe nicht automatisch dazu, dass ein früher durch die Scheidung unwirksam gewordener Erbvertrag wieder wirksam werde. Dafür wären besondere Anhaltspunkte erforderlich. Solche konnte das OLG jedoch nicht feststellen. Es verwarf zudem den Einwand, die Erblasserin sei beim Verfassen ihres letzten Testaments nicht mehr testierfähig gewesen. Zwar gab es Hinweise auf altersbedingte Gedächtnisprobleme, diese reichten jedoch nicht aus, um die Fähigkeit der Erblasserin zur Testamentserrichtung ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Ärztliche Unterlagen belegten zudem keinerlei schwerwiegende geistige Erkrankungen, und konkrete Tatsachen, die weitere Ermittlungen erforderlich gemacht hätten, lagen ebenfalls nicht vor. Der Sohn wurde deshalb als Alleinerbe angesehen und erhielt den beantragten Erbschein.

Hinweis: Scheidung und Erbrecht stehen in engem Zusammenhang. Testamente und Erbverträge, die Ehegatten zugunsten des jeweils anderen errichtet haben, verlieren durch eine Scheidung häufig ihre Wirkung. Wer möchte, dass eine erbrechtliche Regelung auch nach einer Trennung oder einer späteren Wiederheirat fortbesteht, sollte dies ausdrücklich und rechtssicher festhalten.

Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 23.06.2026 – 8 W 12/26