28.08.2026 | Erbrecht
Unwirksame Alleinerbeneinsetzung: Gemeinschaftliches Testament bindet überlebenden Ehepartner teilweise
Zwei Weltenbummler standen im Mittelpunkt des Erbfalls, in dem sich das Oberlandesgericht Zweibrücken (OLG) mit zwei entscheidenden Fragen beschäftigen musste. Zum einen stand die Frage im Raum, ob das deutsche Recht überhaupt noch Gültigkeit besaß, wenn den Erblassern jahrelang kein fester Wohnort zugeordnet werden konnte. Und wenn ja, musste zum anderen noch die Bindungswirkung des gemeinschaftlichen Testaments entsprechend überprüft werden.
Zwei kinderlose Eheleute hatten sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Alleinerben eingesetzt. Für den Tod des Letztversterbenden bestimmten sie, dass der gemeinsame Nachlass „im Sinne der gesetzlichen Erbfolge“ verteilt werden solle. Zugleich schlossen sie den Neffen der Ehefrau ausdrücklich von der Erbfolge aus. Kurz nach Errichtung des Testaments brachen sie zu einer mehrjährigen Weltumsegelung auf. Nach dem Tod seiner Ehefrau errichtete der Ehemann ein neues Testament und setzte einen Bekannten zum Alleinerben ein. Nach seinem späteren Verschwinden auf See wurde der Segler für tot erklärt. Daraufhin entstand Streit darüber, ob das spätere Testament wirksam war oder ob das frühere gemeinschaftliche Testament nach wie vor Bestand hatte.
Zunächst stellte das OLG klar, dass die deutschen Gerichte trotz der jahrelangen Weltumsegelung immer noch international zuständig waren. Da sich der Erblasser keinem bestimmten Staat dauerhaft zuordnen ließ, konnten unter anderem seine deutsche Staatsangehörigkeit sowie der Schwerpunkt seines Vermögens in Deutschland berücksichtigt werden. In der Sache selbst kam das Gericht zu dem Ergebnis, dass das gemeinschaftliche Testament eine echte Schlusserbeneinsetzung enthielt. Die Formulierung, der Nachlass solle nach der gesetzlichen Erbfolge verteilt werden, sei hier nicht bloß ein Hinweis auf die gesetzliche Regelung gewesen. Entscheidend war vielmehr, dass die Eheleute zusätzlich den Neffen der Frau ausdrücklich ausgeschlossen hatten – dies beweist, dass sie die spätere Erbfolge bewusst selbst gestalten wollten. Das OLG legte das Testament außerdem dahingehend aus, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die jeweiligen gesetzlichen Erben beider Ehegatten erben sollten. Ziel beider Erblasser sei seinerzeit gewesen, das Vermögen auf die Familien beider Ehepartner zu verteilen. Diese Schlusserbeneinsetzung war nach Auffassung des Gerichts jedenfalls teilweise bindend. Soweit der überlebende Ehemann die gesetzlichen Erben seiner verstorbenen Ehefrau benachteiligen wollte, durfte er das frühere gemeinschaftliche Testament nicht mehr einseitig ändern. Deshalb konnte die spätere Einsetzung eines Alleinerben keinen vollständigen Bestand haben. Offen ließ das Gericht allerdings, ob der Erblasser die Erbeinsetzung seiner eigenen gesetzlichen Erben noch hätte ändern dürfen. Selbst wenn dies möglich gewesen wäre, hätte der eingesetzte Alleinerbe den Nachlass jedenfalls nicht allein erhalten. Ein Alleinerbschein kam daher nicht in Betracht.
Hinweis: Gemeinschaftliche Testamente entfalten häufig eine Bindungswirkung, die den überlebenden Ehepartner in seiner späteren Testierfreiheit einschränkt. Auch wenn gesetzliche Erben nicht namentlich genannt werden, kann eine solche Regelung verbindlich sein. Entscheidend ist stets, welchen gemeinsamen Willen die Ehegatten bei der Errichtung des Testaments hatten.
Quelle: OLG Zweibrücken, Beschl. v. 08.06.2026 – 8 W 116/24