19.07.2026 | Erbrecht
Wirksamkeitsvoraussetzung verfehlt: Unleserliches Gekritzel statt Unterschrift macht Testament unwirksam
Ein handschriftliches Testament ist wirksam, sobald es vollständig von Hand geschrieben und vom Erblasser unterschrieben ist. Das Oberlandesgericht München (OLG) musste sich mit einem Fall auseinandersetzen, bei dem strittig war, ob das Schriftstück eine Unterschrift des Erblassers enthält.
Der Erblasser hatte mehrere Testamente errichtet. In einem notariellen Testament vom Februar 2022 setzte er den späteren Beschwerdeführer als Alleinerben ein. Wenige Wochen später verfasste er ein handschriftliches Schriftstück, in dem er erklärte: „Ich kündige alle Testamente.“ Unter dem Text befand sich lediglich ein ungewöhnliches Zeichen, das nicht als lesbare Namensunterschrift erkennbar war. Nach dem Tod des Erblassers entstand Streit darüber, ob dieses Schriftstück die früheren Testamente wirksam widerrufen hatte. Der Sohn des Erblassers vertrat die Auffassung, dass das Dokument ein wirksames Testament sei, das automatisch auch das notarielle Testament wirksam widerrufen habe. Da damit sämtliche früheren Verfügungen aufgehoben worden seien, gelte seiner Auffassung nach die gesetzliche Erbfolge – er sei damit Alleinerbe. Der andere Beteiligte hielt das widerrufende Schriftstück dagegen für formunwirksam.
Das OLG gab dem Beschwerdeführer Recht, also dem mit notariellem Testament erklärten Alleinerben. Nach Auffassung des Gerichts fehlte dem Schriftstück die gesetzlich vorgeschriebene Unterschrift. Für eine wirksame Unterschrift muss der Name nicht zwingend vollständig lesbar sei – es müssen aber zumindest Andeutungen von Buchstaben vorhanden sein, und das Schriftbild muss erkennen lassen, dass ein Name wiedergegeben werden soll. Reine Linien, Schleifen oder andere Zeichen reichen dafür nicht aus. Das Gericht untersuchte das unter dem Text befindliche Zeichen und kam zu dem Ergebnis, dass darin keine Buchstaben erkennbar seien. Weder der Vor- noch der Nachname des Erblassers ließen sich ansatzweise identifizieren. Das Gebilde habe keine ausreichenden charakteristischen Merkmale und vermittle nicht den Eindruck einer Namenswiedergabe. Deshalb liege keine Unterschrift im rechtlichen Sinn vor. Dies gelte auch in dem Fall, in dem die Urheberschaft des Schriftstücks klar dem Erblasser zugeordnet werden könne. Da das infrage stehende Schriftstück demnach nicht wirksam unterschrieben worden war, konnte es die früheren Testamente nicht widerrufen. Damit blieb das zuletzt wirksam errichtete notarielle Testament aus dem Februar 2022 maßgeblich, in dem der Beschwerdeführer als Alleinerbe eingesetzt worden war.
Hinweis: Eigenhändige Testamente müssen nicht nur vollständig handschriftlich verfasst, sondern auch wirksam unterschrieben werden. Die Unterschrift dient nicht allein dem Nachweis der Urheberschaft, sondern ist eine gesetzliche Wirksamkeitsvoraussetzung. Fehlt sie oder besteht sie nur aus unverständlichen Zeichen, kann das gesamte Testament unwirksam sein.
Quelle: OLG München, Beschl. v. 19.05.2026 – 33 Wx 202/25 e