19.09.2026 | Erbrecht
Förmlicher Nachweis: Bank darf bei Zweifeln Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen
Ein Testamentsvollstrecker erhält durch das Nachlassgericht ein sogenanntes Testamentsvollstreckerzeugnis als Nachweis über die Annahme seines Amts. Dass dieser Nachweis gelegentlich auch vorgelegt werden muss, war Gegenstand einer Entscheidung vor dem Landgericht Stuttgart (LG).
Die Erblasserin hatte bei der beklagten Bank verschiedene Konten mit einem erheblichen Guthaben. Ein Konto wies knapp 44,7 Mio. US-Dollar auf, ein weiteres mehr als 24 Mio €. In einem eigenhändigen Testament aus dem Jahr 2018 bestimmte sie eine Stiftung zur Alleinerbin und ordnete zugleich Testamentsvollstreckung an. Mehrere Personen sollten dieses Amt gemeinsam ausüben. Später folgten weitere handschriftliche Verfügungen, in denen unter anderem ein zusätzlicher Testamentsvollstrecker benannt wurde. Über Inhalt und Reichweite dieser Anordnungen entstand nach dem Tod der Erblasserin erheblicher Streit. Zwei der benannten Personen verlangten von der Bank schließlich die Auszahlung von 2 Mio. € aus einem der Konten und beriefen sich darauf, wirksam zu Testamentsvollstreckern bestellt worden zu sein. Als Nachweis legten sie unter anderem das eröffnete Testament und eine Bestätigung über die Annahme des Amts vor. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis konnten sie jedoch nicht vorlegen – und daher verweigerte die Bank die Auszahlung. Umstritten war, ob die Testamentsvollstreckung noch bestand, welchen Umfang sie hatte, welche Personen das Amt wirksam ausübten und ob die beiden Kläger überhaupt gemeinsam über die Konten verfügen durften. Hinzu kamen weitere Testamente und Ergänzungen, Streit über frühere Verfügungen sowie mehrere nachlassgerichtliche und zivilgerichtliche Verfahren.
Das LG stellte zunächst klar, dass eine Bank nicht generell ein Testamentsvollstreckerzeugnis verlangen darf. In einem einfach gelagerten Fall kann die Berechtigung auch durch andere geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist also nicht automatisch Voraussetzung dafür, dass eine Bank Verfügungen über Nachlasskonten zulässt. Hier bestanden jedoch keine bloß theoretischen Zweifel, vielmehr bestanden ernsthafte und nachvollziehbare Unsicherheiten über die Testamentsvollstrecker, die wirksame Annahme ihres Amts sowie Bestand, Umfang und Fortdauer ihrer Befugnisse. Die Bank musste diese komplexen Fragen nach Ansicht des LG nicht selbst klären und war auch nicht verpflichtet, umfangreiche Nachlassakten auszuwerten, mehrere letztwillige Verfügungen miteinander abzugleichen und schwierige erbrechtliche Streitfragen eigenständig zu entscheiden. Das gilt umso mehr, wenn verschiedene Beteiligte ihr gegenüber widersprüchliche Rechte geltend machen und das Kreditinstitut damit dem Risiko ausgesetzt ist, an die falsche Person zu leisten.
Auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank halfen den Klägern nicht weiter. Darin war zwar vorgesehen, dass die Bank bei Vorlage einer eröffneten letztwilligen Verfügung den dort bezeichneten Testamentsvollstrecker als berechtigt ansehen und an ihn leisten darf – die Betonung lag hierbei auf „darf“: Die Regelung gibt der Bank die Möglichkeit, in klaren Fällen ohne weiteres gerichtliches Zeugnis zu leisten, verpflichtet sie aber nicht dazu, bei konkreten Zweifeln allein auf Grundlage des Testaments Geld auszuzahlen. Die Dauer der gerichtlichen Auseinandersetzungen sprach zudem dafür, dass die Rechtslage nicht eindeutig sei. Da noch immer weder ein Erbschein noch ein Testamentsvollstreckerzeugnis vorlag, musste die Bank das Risiko einer Auszahlung auch nicht selbst übernehmen. Die Klage auf Zahlung von 2 Mio. € blieb daher erfolglos.
Hinweis: Ein Testamentsvollstreckerzeugnis ist gegenüber Banken nicht in jedem Fall zwingend erforderlich. Je unklarer jedoch ist, wer das Amt ausübt und welche Befugnisse bestehen, desto eher darf eine Bank einen förmlichen Nachweis verlangen. Ein eröffnetes Testament allein genügt insbesondere dann nicht zwingend, wenn mehrere widersprüchliche Verfügungen oder konkurrierende Ansprüche im Raum stehen.
Quelle: LG Stuttgart, Urt. v. 30.07.2026 – 7 O 240/23