Erbscheinsverfahren: Erbe muss Echtheit eines Testaments beweisen


Grundsätzlich muss man diejenigen Tatsachen darlegen, die den eigenen Anspruch beweisen können. Wann ein solcher Beweis als erbracht gilt, zeigt dieser Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm (OLG) landete. Hier stritten zwei Söhne mit ihrem Bruder um das Erbe des gemeinsamen Vaters.

Der Erblasser hatte ein handschriftliches Testament hinterlassen, in dem er einen seiner drei Söhne als Alleinerben einsetzte – die beiden anderen sollten lediglich ihren Pflichtteil erhalten. Die enterbten Söhne bestritten sowohl die Echtheit des Testaments als auch die Testierfähigkeit ihres Vaters und verlangten die Einholung weiterer Gutachten.

Das OLG bestätigte jedoch die bereits vom Nachlassgericht getroffene Entscheidung und erkannte den im Testament benannten Sohn als Alleinerben an. Wer sich auf ein Testament beruft und daraus Rechte ableitet, muss im Zweifel auch dessen Echtheit nachweisen. Zwar gilt im Nachlassverfahren der Amtsermittlungsgrundsatz – das Gericht muss also selbst Sachverhalte aufklären. Bleiben jedoch nach Ausschöpfung aller Ermittlungen Zweifel, trägt derjenige die Folgen, der aus dem Testament Vorteile ziehen will.

Hier gelang dieser Nachweis: Eine Schriftsachverständige hatte das Testament umfassend untersucht und kam zum Ergebnis, dass der Text mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit vom Erblasser selbst geschrieben worden sei. Auch die Unterschrift stamme wahrscheinlich von ihm. Das OLG sah keine Anhaltspunkte, an der Sachkunde der Gutachterin oder an den Ergebnissen ihrer Untersuchung zu zweifeln. Was die Einwände gegen die Testierfähigkeit des Erblassers anging, betonte das Gericht, dass grundsätzlich von der Testierfähigkeit eines Menschen auszugehen sei. Zwar litt der Erblasser später unter erheblichen gesundheitlichen Problemen und wurde wegen verschiedener Erkrankungen im Krankenhaus behandelt. Ein neurologischer Sachverständiger konnte jedoch keine ausreichenden Hinweise dafür finden, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung nicht mehr in der Lage gewesen sei, die Bedeutung seiner Entscheidungen zu erkennen und eigenverantwortlich zu handeln. Selbst spätere kognitive Einschränkungen belegten nach Auffassung des OLG keine Testierunfähigkeit zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Damit blieb es bei der Alleinerbenstellung des im Testament benannten Sohns. Die Beschwerden seiner Brüder wurden zurückgewiesen.

Hinweis: Wer die Wirksamkeit eines Testaments bestreitet, muss konkrete Anhaltspunkte für Fälschungen oder eine fehlende Testierfähigkeit vorbringen. Gerichte stützen sich dabei häufig auf Schriftgutachten und medizinische Sachverständige. Entscheidend ist stets, ob sich mit ausreichender Sicherheit feststellen lässt, dass das Testament tatsächlich vom Erblasser stammt und dieser die Tragweite seiner Entscheidung verstehen konnte.

Quelle: OLG Hamm, Beschl. v. 16.03.2026 – I-10 W 122/25