04.07.2026 | Erbrecht
Nicht erfülltes Vermächtnis: Testamentsvollstrecker haftet nicht automatisch
Ein Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, die letztwillige Verfügung des Erblassers umzusetzen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) hatte im folgenden Fall zu entscheiden, ob ein Testamentsvollstrecker persönlich Schadensersatz leisten muss, wenn das ihm anvertraute Vermächtnis nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt wird.
Der Erblasser hatte seine Tochter als Alleinerbin eingesetzt und seinem Sohn verschiedene Vermögenswerte als Vermächtnis zugewandt, wozu auch ein Gesellschaftsanteil an einer Grundstücksgesellschaft gehörte. Nach dem Tod des Erblassers nahm der Sohn das Vermächtnis an und forderte den Testamentsvollstrecker auf, ihm den Gesellschaftsanteil zu übertragen. Nachdem dies nicht geschehen war, setzte er eine Frist und verlangte anschließend Schadensersatz in Höhe des geschätzten Werts des Anteils von mehr als 780.000 €. Diesen Anspruch trat er an eine Gesellschaft ab, die daraufhin den Testamentsvollstrecker persönlich verklagte. Dieser hatte jedoch bereits während der ihm vom Vermächtnisnehmer gesetzten Frist den zugrundeliegenden Erbvertrag angefochten. Die Gesellschaft argumentierte, der Testamentsvollstrecker habe seine zentrale Pflicht verletzt, weil er die Übertragung des Vermächtnisses grundlos verweigert habe. Dadurch sei der ursprüngliche Anspruch auf Übertragung untergegangen und durch einen Schadensersatzanspruch ersetzt worden. Deshalb müsse der Testamentsvollstrecker persönlich den Verkehrswert des Gesellschaftsanteils zahlen.
Das OLG wies die Klage jedoch ab. Zwar bestätigte es, dass ein Testamentsvollstrecker grundsätzlich verpflichtet sei, Vermächtnisse ordnungsgemäß zu erfüllen. Verletze er diese Pflicht zudem schuldhaft, könne er gegenüber dem Vermächtnisnehmer persönlich schadensersatzpflichtig werden. Dabei müsse der Vermächtnisnehmer auch nicht zuerst gegen die Erben vorgehen. Im konkreten Fall fehlte es nach Auffassung des OLG jedoch an einer schuldhaften Pflichtverletzung. Während der vom Vermächtnisnehmer gesetzten Frist hatte der Testamentsvollstrecker selbst den Erbvertrag angefochten. Eine erfolgreiche Anfechtung hätte möglicherweise nicht nur die Erbeinsetzung, sondern auch das Vermächtnis selbst zu Fall bringen können. Deshalb durfte der Testamentsvollstrecker zunächst prüfen, welche Auswirkungen die Anfechtung auf die Wirksamkeit der letztwilligen Verfügungen haben würde. Ein Testamentsvollstrecker dürfe nicht blind jede Verfügung umsetzen und sei vielmehr verpflichtet, deren Wirksamkeit eigenverantwortlich zu überprüfen. Ernsthafte rechtliche Zweifel muss er klären und darf die Erfüllung eines Vermächtnisses zurückstellen – andernfalls könnte er selbst haftbar werden, wenn sich später herausstellt, dass das Vermächtnis unwirksam war. Weil die Anfechtung bereits während der gesetzten Frist erklärt worden war, bestand nach Ansicht des OLG auch keine durchsetzbare Verpflichtung zur sofortigen Erfüllung des Vermächtnisses. Damit fehlte die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch. Der Testamentsvollstrecker durfte die Übertragung vorläufig verweigern, bis die Rechtslage geklärt war.
Hinweis: Ein Testamentsvollstrecker hat nicht nur die Aufgabe, den letzten Willen umzusetzen, sondern auch dessen rechtliche Wirksamkeit zu prüfen. Bestehen ernsthafte Zweifel an einem Vermächtnis oder an der zugrundeliegenden Verfügung, darf er die Erfüllung vorübergehend zurückstellen. Eine persönliche Haftung kommt in solchen Fällen nicht automatisch in Betracht.
Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 29.05.2026 – 14 U 18/25 (Wx)