25.07.2026 | Erbrecht
„Wenn …, dann …“: Über die Gültigkeit eines Testaments für einen besonderen Todesfall
Ein Testament verliert nicht allein dadurch seine Wirksamkeit, weil die Errichtung bereits lange Zeit zurückliegt. Etwas anderes kann sich aber ergeben, wenn das einst errichtete Testament nur unter einer Bedingung gültig sein sollte. Vor einem solchen Hintergrund musste das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) klären, ob ein fast 50 Jahre altes Testament noch wirksam war.
Die Erblasserin hatte 1977 kurz vor einem Schwangerschaftsabbruch handschriftlich verfügt, dass ihr Vermögen an ihre Schwester und deren Kinder fallen solle, falls ihr bei dem Eingriff etwas zustoße. Doch der Eingriff ging gut und die Erblasserin verstarb erst im Jahr 2025. Nun stritten die Angehörigen darüber, ob diese Verfügung dauerhaft gelten sollte oder nur für den Fall eines Todes infolge des damaligen Eingriffs bestimmt war. Die Schwester und deren Kinder vertraten die Auffassung, die Erwähnung des Schwangerschaftsabbruchs sei lediglich der Anlass für die Testamentserrichtung gewesen. Da die Erblasserin das Testament später weder widerrufen noch vernichtet hatte, müsse es weiterhin gelten. Der Bruder der Verstorbenen war dagegen der Ansicht, die Erbeinsetzung habe unter einer Bedingung gestanden: Nur wenn die Erblasserin an den Folgen des Eingriffs gestorben wäre, sollten Schwester und Nichte bzw. Neffe erben. Da dies nicht eingetreten sei, müsse nun die gesetzliche Erbfolge gelten.
Das OLG folgte der Auffassung des Bruders und stellte fest, dass die Formulierung „Sollte mir beim heutigen Schwangerschaftsabbruch etwas zustoßen, …“ sprachlich eindeutig auf eine Bedingung hindeute. Entscheidend seien der Gesamtzusammenhang und der Wille der Erblasserin zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung. Vieles sprach dafür, dass die Erblasserin ihre Erbfolge ausschließlich für den Fall eines tödlichen Ausgangs des unmittelbar bevorstehenden Eingriffs regeln wollte, der in den 1970er Jahren deutlich größere medizinische Risiken mit sich brachte als heute. Ein weiteres Indiz sei die detaillierte Auflistung verschiedener Bankkonten im Testament, deren Aufstellung wie eine Momentaufnahme des damaligen Vermögens wirke und dafür spreche, dass die Erblasserin lediglich Vorsorge für den unmittelbar bevorstehenden Eingriff treffen wollte – nicht aber ihre gesamte spätere Erbfolge dauerhaft regeln wollte. Dass sie das Testament danach nicht vernichtete oder ersetzte, ändere daran nichts. Da die im Testament genannte Bedingung nicht eingetreten sei, habe die Verfügung ihre Bedeutung ohnehin verloren. Das Testament wurde deshalb gegenstandslos. Mangels eines späteren Testaments galt die gesetzliche Erbfolge. Demnach erbten die Schwester und der Bruder der Verstorbenen jeweils zur Hälfte. Der Antrag der Schwester und ihrer Kinder auf einen Erbschein wurde zurückgewiesen.
Hinweis: Nicht jede Formulierung wie „wenn mir etwas passiert“ bedeutet automatisch, dass ein Testament nur unter einer Bedingung gelten soll. Zu prüfen sind der gesamte Inhalt und die Umstände der Errichtung. Ergibt sich jedoch, dass die Verfügung ausschließlich für einen ganz bestimmten Gefahrensachverhalt gedacht war, kann sie mit dessen folgenlosem Ablauf ihre Wirkung verlieren.
Quelle: OLG Düsseldorf, Beschl. v. 26.05.2026 – I-3 W 38/26