Mangels Beschwerdebefugnis: Nachlassgläubiger kann Auswahl des Nachlasspflegers nicht anfechten


Das Nachlassgericht setzt in den Fällen einen Nachlasspfleger ein, in denen Erben unbekannt sind und ein Nachlass vorläufig gesichert werden muss. Das Oberlandesgericht Karlsruhe (OLG) musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob ein Nachlassgläubiger die gerichtliche Entscheidung über die Person des Nachlasspflegers selbst anfechten kann.

Die Erben eines alleinstehend und kinderlos Verstorbenen waren zunächst unbekannt. Der Vermieter des Verstorbenen meldete sich als Nachlassgläubiger und beantragte die Anordnung einer Nachlasspflegschaft. Das Nachlassgericht entsprach diesem Antrag und bestellte einen Nachlasspfleger. Gegen die Person des ausgewählten Pflegers legte der Vermieter jedoch Beschwerde ein und machte dabei deutlich, dass er nicht die Anordnung der Nachlasspflegschaft selbst, sondern ausschließlich die Auswahl des Pflegers beanstandete.

Das OLG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da nur derjenige Beschwerde einlegen kann, dessen eigenen Rechte durch eine gerichtliche Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden. Eine bloße Unzufriedenheit mit den Auswirkungen einer Entscheidung genügt nicht. Erforderlich ist vielmehr ein Eingriff in eine eigene rechtlich geschützte Position. Eine solche Beeinträchtigung sah das Gericht beim Nachlassgläubiger nicht. Die Nachlasspflegschaft dient in erster Linie dem Schutz der noch unbekannten oder nicht sicher feststehenden Erben. Sie soll deren Interessen wahren und den Nachlass sichern. Deshalb steht die Auswahl des Nachlasspflegers im Ermessen des Nachlassgerichts und nicht im Einflussbereich einzelner Gläubiger. Nachlassgläubiger haben laut OLG kein Recht auf die Bestellung einer bestimmten Person als Nachlasspfleger – auch, wenn sie selbst die Einrichtung der Nachlasspflegschaft angeregt oder beantragt haben. Die Bestellung erfolgt allein nach den gesetzlichen Vorgaben und der Einschätzung des Gerichts. Ebenso wenig begründet die Unzufriedenheit mit der Arbeit des Nachlasspflegers ein Beschwerderecht. Dass der Nachlasspfleger rechtliche Fragen anders beurteilt als ein Gläubiger oder dessen Vorstellungen nicht folgt, verleiht dem Gläubiger keine eigene Rechtsposition hinsichtlich der Person des Pflegers. Solche Meinungsverschiedenheiten reichen daher nicht aus, um eine Beschwerde zu rechtfertigen. Mangels eigener Rechtsbetroffenheit fehlte dem Vermieter somit die notwendige Beschwerdebefugnis.

Hinweis: Die Nachlasspflegschaft dient in erster Linie dem Schutz unbekannter Erben und nicht den Interessen einzelner Nachlassgläubiger. Wer Forderungen gegen einen Nachlass hat, kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen die Einrichtung einer Nachlasspflegschaft anregen, erhält dadurch aber kein Recht, über die Person des Nachlasspflegers mitzubestimmen.

Quelle: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.06.2026 – 14 W 59/25 (Wx)