07.08.2025 | Mietrecht
Bürokratieentlastung im Außenhandel: Rückwirkende Anhebung der Intrahandelsstatistik-Anmeldeschwellen
Mit dem Außenhandelsstatistikänderungsgesetz (AHStatG-ÄndG) vom 27.02.2025 sowie der Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV) vom 06.03.2025 wurden im Bereich der Außenhandelsstatistik wesentliche Entlastungen für Unternehmen eingeführt. Ziel ist es, die bürokratischen Belastungen durch die Meldung von Warenbewegungen innerhalb der EU zu reduzieren und die Verwaltung zu vereinfachen. Rückwirkend zum 01.01.2025 wurden die Anmeldeschwellen zur Intrahandelsstatistik (Intrastat) deutlich angehoben:
- Für Versendungen (Exporte in andere EU-Mitgliedstaaten): Die Meldepflicht gilt erst, wenn der Warenwert im laufenden oder im vorangegangenen Kalenderjahr 1 Mio. EUR überschreitet (bisher: 500.000 EUR).
- Für Eingänge (Importe aus anderen EU-Mitgliedstaaten): Die Meldepflicht greift erst, wenn der Warenwert 3 Mio. EUR überschreitet (bisher: 800.000 EUR).
Überschreitet ein Unternehmen im laufenden Kalenderjahr eine dieser Schwellen, besteht ab dem Monat der Überschreitung eine Meldepflicht für die jeweilige Verkehrsrichtung. Unternehmen, die die neuen Schwellenwerte weder im Jahr 2024 noch bisher im Jahr 2025 überschritten haben, sind ab sofort von der Pflicht zur Abgabe der Intrastat-Anmeldungen befreit. Die Meldungen müssen erst bei Überschreiten der neuen Schwellenwerte wieder aufgenommen werden. Eine freiwillige weitere Meldung ist weiterhin möglich.
Durch die Anhebung der Schwellenwerte sinkt die Zahl der meldepflichtigen Unternehmen deutlich. Viele mittelgroße Firmen sind nun von der Meldepflicht befreit, was die Bürokratie erheblich reduziert. Auch die Bagatellgrenzen wurden erhöht, so dass vereinfachte Anmeldungen von Warenzusammenstellungen möglich sind. Es können sowohl genehmigungspflichtige als auch genehmigungsfreie Erleichterungen genutzt werden.
Das Änderungsgesetz schafft zudem Klarheit zu Meldepflichten, etwa zur Korrektur fehlerhafter Meldungen und zur Anmeldung von Teilsendungen. Ein aktualisierter Leitfaden zur Intrastat erklärt diese Neuerungen. Bereits abgegebene Intrastat-Meldungen für Januar 2025 bleiben gültig und müssen nicht neu eingereicht, aber bei Bedarf korrigiert werden.
Hinweis: Während in Deutschland die Schwellenwerte deutlich angehoben wurden, können sie sich in anderen EU-Ländern abweichend entwickeln. Unternehmen sollten daher die jeweiligen nationalen Vorschriften prüfen, um ihre Meldepflichten zu erfüllen.
Ähnliche Artikel
- Kündigung wegen Eigenbedarfs: Fachärztliches Attest zum Nachweis der gesundheitlichen Härte nicht unabdingbar
- Mietvertrag mit dem Ex: Wer sich auf längst nicht mehr gelebte Rechtslagen beruft, handelt treuwidrig
- Differenzierte Prüfung statt Automatismus: Rechte von Vorstandsmitgliedern bei Steuerschulden gestärkt
- Steuerpolitik für die Gastronomie: Dauerhafte Mehrwertsteuersenkung soll Branche stabilisieren
- Ärztlicher Notfalldienst: Auch die vertretungsweise Übernahme ist umsatzsteuerfrei
- Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH: Steuerrechtliche Gemeinnützigkeit von Servicekörperschaften auf dem Prüfstand
- Europäische Rechtsprechung zu Subventionen: Verlustzuschüsse im Nahverkehr bleiben steuerfrei
- Mehrwertsteuerbefreiung und Zollpflichten: Neues Urteil zum Reimport von Waren
- Erziehung von Kindern und Jugendlichen: Präventions- und Persönlichkeitstrainer erbringt Leistungen umsatzsteuerfrei
- Chancen und Grenzen: Steuerbefreiung für Zusammenschlüsse