Abwerbevorwürfe: Fristlose Kündigungen sind stets als letztes Mittel anzuwenden


Schwerwiegende Gründe können für Unternehmen für eine schnelle Trennung von Arbeitnehmern sprechen. Doch was dringlich ist, muss eben auch schnell vonstatten gehen – da ist das Gesetz eindeutig. Daher war vor dem Arbeitsgericht Arnsberg (ArbG) in disem Fall eher zweitrangig, ob derlei Gründe überhaupt vorlagen. Warum? Weil der Arbeitgeber die gesetzlichen Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung schlichtweg nicht eingehalten hatte.

Eine Erzieherin arbeitete seit dem Jahr 2020 bei ihrem Arbeitgeber. Ende 2025 kündigte sie, weil sie einige Monate später zu einem anderen Träger wechseln wollte. Eben dieser warb mit einem Programm, bei dem Beschäftigte für die Empfehlung neuer Mitarbeiter eine Geldprämie erhalten konnten. Kurz darauf warf der bisherige Arbeitgeber der Erzieherin darum auch vor, Kollegen zum Wechsel bewegen zu wollen. Sie bestritt dies. Nach ihrer Darstellung sprach sie nur dann über ihre neue Arbeitsstelle, wenn sie danach gefragt wurde. Sie legte dem Arbeitgeber gegenüber dar, weshalb sie sich für den Wechsel entschieden hatte. Nach diesem Gespräch mit dem Arbeitgeber arbeitete sie zunächst ganz normal weiter, bevor mehrere Wochen später der Arbeitgeber die fristlose Kündigung aussprach. Dagegen erhob die Erzieherin Klage.

Das ArbG gab der Erzieherin Recht und stellte fest, dass Arbeitgeber die fristlose Kündigung grundsätzlich innerhalb von zwei Wochen aussprechen müssen, sobald ihnen entscheidende Tatsachen hierfür bekannt sind. Nach Auffassung des Gerichts wusste der Arbeitgeber bereits nach dem Gespräch alles Wesentliche. Trotzdem wartete er mit der Kündigung, und zwar zu lang. Zudem fehlte es dem Gericht an einem nachvollziehbaren Grund, das Arbeitsverhältnis sofort beenden zu wollen. Die Erzieherin war schließlich zuvor nicht negativ aufgefallen, und das Arbeitsverhältnis sollte ohnehin wenige Monate später enden. Deshalb hätte zunächst eine Abmahnung ausgereicht. Die Kündigung war daher unverhältnismäßig. Das Arbeitsverhältnis bestand somit bis zum vereinbarten Ende fort. Der Arbeitgeber musste die Erzieherin weiterbeschäftigen und die ausstehende Vergütung zahlen.

Hinweis: Eine fristlose Kündigung ist nur unter engen gesetzlichen Voraussetzungen möglich. Arbeitgeber müssen schnell handeln und prüfen, ob eine Abmahnung als milderes Mittel ausreicht. Andernfalls kann die Kündigung unwirksam sein.

Quelle: ArbG Arnsberg, Urt. v. 31.03.2026 – 1 Ca 877/25