Zahlenschwacher Insolvenzverwalter: Nicht jede Unrichtigkeit einer Massenentlassungsanzeige macht Kündigung unwirksam


Oft reicht ein Fehler, um Kündigungen unwirksam zu machen. Dass dies selbst bei Massenentlassungen jedoch nicht ausnahmslos gilt, obwohl sie enggesteckten Abläufen unterworfen sind, zeigt dieser Fall des Bundesarbeitsgerichts (BAG). Die Frage war, ob kleinere Ungenauigkeiten bei Massenentlassungen automatisch dazu führen, dass ausgesprochene Kündigungen unwirksam sind.

Ein Arbeitnehmer war in einem Unternehmen beschäftigt, das Maschinen und Schlüssel herstellte. Nachdem das Unternehmen insolvent geworden war, beschloss der Insolvenzverwalter, den Betrieb vollständig zu schließen und die Arbeitsverhältnisse zu beenden. Vor den geplanten Kündigungen informierte er den Betriebsrat über die Betriebsschließung und schloss mit ihm einen Interessenausgleich. Anschließend erstattete er bei der Agentur für Arbeit die gesetzlich vorgeschriebene Massenentlassungsanzeige. Darin gab er an, dass 34 Beschäftigte entlassen werden sollten. Tatsächlich sprach er später aber nur 31 bzw. 32 Kündigungen aus. Ein betroffener Arbeitnehmer war der Ansicht, dass die unterschiedlichen Zahlen in den Unterlagen gegen die gesetzlichen Vorgaben verstießen, und hielt die Kündigung deshalb für unwirksam.

Während das Arbeitsgericht dieser Auffassung zunächst folgte, entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) zugunsten des Arbeitgebers. Das BAG bestätigte nun auch die Entscheidung des LAG. Demnach komme es nicht auf jede einzelne Unrichtigkeit an; maßgeblich sei vielmehr, ob der Zweck der Massenentlassungsanzeige trotz des Fehlers erreicht wurde. Die Anzeige soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, sich rechtzeitig auf größere Entlassungen einzustellen und Unterstützungsmaßnahmen für die betroffenen Beschäftigten vorzubereiten. Nach Ansicht des BAG beeinträchtigte die geringe Abweichung bei der Zahl der Kündigungen diese Aufgabe nicht. Die Agentur für Arbeit konnte ihre gesetzlichen Aufgaben dennoch erfüllen. Deshalb blieb die Kündigung wirksam. Zudem stellte das BAG fest, dass auch die Beteiligung des Betriebsrats ordnungsgemäß erfolgt sei.

Hinweis: Nicht jede fehlerhafte Angabe in einer Massenentlassungsanzeige führt zur Unwirksamkeit einer Kündigung. Entscheidend ist, ob der Zweck des Anzeigeverfahrens trotzdem erreicht wurde. Arbeitgeber sollten die gesetzlichen Vorgaben dennoch sorgfältig einhalten – sicher ist sicher, vor allem bei so schwerwiegenden Folgen für alle Beteiligten.

Quelle: BAG, Urt. v. 25.06.2026 – 6 AZR 7/26