Digitale Bewerbungsverfahren: Verlorengegangene Einladung zum Vorstellungsgespräch weist nicht automatisch auf AGG-Verstoß hin


Welche Anforderungen Arbeitgeber beim Versand digitaler Einladungen per E-Mail erfüllen müssen, war die zentrale Frage in einem Fall, bei dem ein nicht berücksichtigter Bewerber einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichstellungsgesetz (AGG) vermutete. Das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) beantwortete die Frage, ob eine fehlende Einladung zu einem Vorstellungsgespräch automatisch auf eine Benachteiligung wegen einer Schwerbehinderung hinweist.

Ein Kfz-Meister mit anerkannter Schwerbehinderung bewarb sich im Jahr 2024 bei einer Feuerwehr auf eine freie Stelle über ein Online-Portal. Dort hinterlegte er seine persönlichen Daten, seine E-Mail-Adresse und auch den Nachweis über die Schwerbehinderung. Kurz nach der Bewerbung erhielt er automatisch eine Eingangsbestätigung. Einige Zeit später führte die Feuerwehr Gespräche mit mehreren Bewerbern durch, der Kfz-Meister erschien jedoch nicht zu dem vorgesehenen Termin. Er erklärte, nie eine Einladung erhalten zu haben, eine finale Absage hingegen schon. Die Feuerwehr entgegnete jedoch, die Einladung ordnungsgemäß per E-Mail verschickt zu haben, was das System offenbar als erfolgten Versand auch entsprechend dokumentiert hatte. Da die Stelle schließlich an einen anderen Bewerber vergeben worden war, verlangte der Bewerber eine Entschädigung. Er meinte, wegen seiner Schwerbehinderung benachteiligt worden zu sein. Und siehe da: In der ersten Gerichtsinstanz bekam er zunächst teilweise Recht. Denn das zuständige Arbeitsgericht war der Ansicht, dass die Feuerwehr auch die Beweislast für den Zugang der Einladung trage und den ordnungsgemäßen Schriftwechsel entsprechend sicherstellen müsse – etwa durch telefonische Nachfragen.

Das LAG entschied später jedoch anders und wies die Forderung vollständig zurück. Nach Auffassung des Gerichts kann aus einer möglicherweise nicht angekommenen E-Mail nicht automatisch geschlossen werden, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung vorlag. Entscheidend war vielmehr die Frage, ob der Arbeitgeber die Einladung sorgfältig versendet hatte. Genau das sah das Gericht hier als erfüllt an. Die Einladung wurde über ein automatisches Bewerbungssystem an die angegebene E-Mail-Adresse verschickt. Der Versand war nachweisbar dokumentiert worden. Zusätzliche Maßnahmen wie ein Anruf oder eine Lesebestätigung musste die Feuerwehr nach Ansicht des LAG nicht durchführen. Da der Bewerber keine weiteren Hinweise auf eine Benachteiligung vorlegen konnte, bestand auch kein Anspruch auf eine Entschädigung.

Hinweis: Arbeitgeber müssen digitale Einladungen zuverlässig organisieren und dokumentieren. Eine fehlende oder verlorengegangene E-Mail allein beweist noch keine Benachteiligung. Für einen Entschädigungsanspruch braucht es weiterer konkreter Hinweise.

Quelle: Hessisches LAG, Urt. v. 06.11.2025 – 3 SLa 59/25