27.08.2026 | Arbeitsrecht
Mitbestimmungsrecht: Betriebsrat muss bei unterschiedlichen Zulagenkürzungen einbezogen werden
Das Arbeitsgericht Bielefeld (ArbG) beschäftigte sich mit der Frage, ob ein Arbeitgeber eine Tariflohnerhöhung auf freiwillige Zulagen anrechnen durfte, ohne den Betriebsrat einzubeziehen. Dabei ging es um die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats bei der Verteilung von Entgeltbestandteilen.
Ein kaufmännischer Angestellter arbeitete bereits seit vielen Jahren in einem Unternehmen. Zusätzlich zu seinem tariflichen Gehalt erhielt er jeden Monat eine freiwillige Zulage von 220 € brutto. In der Vereinbarung über diese Zulage war vorgesehen, dass spätere Tariflohnerhöhungen auf die Zulage angerechnet werden können. So geschah es Ende 2024: Die tariflichen Entgelte stiegen. Für den Beschäftigten hätte dies ein monatliches Plus von 197 € brutto bedeutet. Doch da das Unternehmen erklärte, sich in einer wirtschaftlich schwierigen Lage zu befinden, entschied es, die Tarifsteigerung mit der freiwilligen Zulage zu verrechnen. Ab Februar 2025 sollte die Zulage somit nur noch 23 € betragen. Dies betraf nicht nur den kaufmännischen Angestellten, sondern insgesamt 37 Beschäftigte. Allerdings behandelte das Unternehmen nicht alle von ihnen gleich: Drei Beschäftigte wurden von der Anrechnung ausgenommen und behielten ihre bisherigen Zulagen. Auch wurde der Betriebsrat vor der Umsetzung der Maßnahme weder informiert noch beteiligt. Der betroffene Angestellte hielt die Kürzung seiner Zulage somit für unzulässig und verlangte die einbehaltenen Beträge zurück.
Das ArbG gab dem Angestellten Recht. Das Gericht stellte zwar fest, dass eine Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf freiwillige Zulagen grundsätzlich möglich sei, wenn dies wirksam vereinbart wurde. Im konkreten Fall kam es jedoch auf einen anderen Aspekt an. Nach Auffassung des Gerichts hatte das Unternehmen die vorhandenen Zulagen unterschiedlich verteilt. Während die meisten Beschäftigten eine Kürzung hinnehmen mussten, blieben drei Arbeitnehmer davon verschont. Dadurch veränderte sich die Verteilung des gesamten Zulagenvolumens. Eine solche Entscheidung dürfe ein Arbeitgeber jedoch nicht allein treffen – vielmehr müsse zuvor der Betriebsrat beteiligt werden. Das Gericht betonte, dass hier ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bestand. Das Unternehmen konnte außerdem nicht überzeugend begründen, warum gerade diese drei Beschäftigten von der Anrechnung ausgenommen wurden. Da der Betriebsrat überhaupt nicht einbezogen worden war, erklärte das Gericht die gesamte Maßnahme für unwirksam. Der Angestellte konnte deshalb die einbehaltenen Beträge für die betreffenden Monate nachfordern.
Hinweis: Arbeitgeber dürfen freiwillige Zulagen nicht beliebig kürzen oder neu verteilen. Werden Beschäftigte unterschiedlich behandelt, besteht häufig ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Wird dieses Recht missachtet, kann die gesamte Maßnahme unwirksam sein.
Quelle: ArbG Bielefeld, Urt. v. 11.02.2026 – 6 Ca 1399/25