29.10.2026 | Arbeitsrecht
Elternzeitgesetz: Kündigungsschutz kann bereits vor dem nächsten Abschnitt der Elternzeit beginnen
Wann der besondere Kündigungsschutz von Arbeitnehmern während ihrer Elternzeit überhaupt einsetzt, musste das Bundesarbeitsgericht (BAG) beantworten. Dabei ging es auch darum, ob der Fakt, die Elternzeit in mehrere Abschnitte aufzuteilen, irgendeinen Einfluss auf den Schutz vor Entlassung hat.
Der betreffende Arbeitnehmer begann im Juli 2024 eine neue Beschäftigung und beantragte kurz darauf mehrere Zeiträume für seine Elternzeit, die sich bis Juli 2027 erstrecken sollten. Für einen späteren Abschnitt wollte er außerdem in Teilzeit arbeiten. Der Arbeitgeber stimmte zunächst zwar sowohl der Elternzeit als auch der Teilzeitbeschäftigung zu – einige Monate später sprach er trotzdem eine ordentliche Kündigung aus. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Arbeitnehmer gerade nicht in Elternzeit. Eine behördliche Zustimmung zur Kündigung lag nicht vor. Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung deshalb für unwirksam. Er berief sich darauf, dass der besondere Schutz bereits vor dem nächsten Abschnitt seiner Elternzeit begonnen hatte.
Nicht nur Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht gaben ihm Recht, auch vor dem BAG blieb der Arbeitnehmer erfolgreich. Das Gericht stellte klar, dass der besondere Kündigungsschutz nicht erst an dem Tag beginnt, an dem die Elternzeit tatsächlich startet, sondern bereits vorher einsetzen kann. Ist das Kind noch keine drei Jahre alt, beginnt dieser Schutz grundsätzlich acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Elternzeit. Damit soll verhindert werden, dass ein Arbeitsverhältnis kurz vor dem Start der Elternzeit beendet wird. Nach Auffassung des BAG gilt dieser Schutz auch dann, wenn die Elternzeit auf mehrere Zeiträume verteilt wird. Jeder einzelne Abschnitt konnte einen eigenen Zeitraum mit vorwirkendem Kündigungsschutz auslösen. Es spiele dabei keine Rolle, ob die verschiedenen Abschnitte in einem gemeinsamen Antrag oder jeweils einzeln angekündigt wurden. Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer deshalb bereits vor Beginn seines späteren Elternzeitabschnitts vor einer Kündigung besonders geschützt. Auch die Tatsache, dass sein Arbeitsverhältnis noch keine sechs Monate bestanden hatte, änderte daran nichts. Eine solche zeitliche Einschränkung sieht das Elternzeitgesetz für diesen besonderen Kündigungsschutz nicht vor. Die Kündigung war deshalb unwirksam.
Hinweis: Der besondere Kündigungsschutz nach dem Elternzeitgesetz konnte bereits Wochen vor dem eigentlichen Beginn der Elternzeit einsetzen. Bei mehreren geplanten Elternzeitabschnitten musste daher jeder Zeitraum gesondert auf den möglichen Kündigungsschutz geprüft werden.
Quelle: BAG, Urt. v. 18.06.2026 – 2 AZR 213/25