Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz: Entschädigungsanspruch setzt ernsthaftes Interesse an ausgeschriebener Stelle voraus


Die Arbeitsgerichte müssen sich hierzulande vermehrt mit der Frage beschäftigen, ob nach Ablehnungen von Bewerbungen Entschädigungsansprüche nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) bestehen. Im folgenden Fall war das Arbeitsgericht Berlin (ArbG) gefragt, ob die infrage stehende Bewerbung ernsthaft erfolgt war oder nur eben lediglich dazu diente, spätere Ansprüche geltend zu machen.

Eine Person mit dem Geschlechtseintrag „divers“ bewarb sich auf eine Stelle im Bereich „Vergaberecht und öffentliche Beschaffung“. In den Bewerbungsunterlagen wurde von der Person ausdrücklich darum gebeten, eine geschlechtsneutrale Anrede zu verwenden. Als sich das Unternehmen gegen eine Einstellung entschied und eine Absage per E-Mail verschickte, kam es, wie es kommen musste: Es verwendete die geschlechtsspezifische Anrede qua Geburt. Daraufhin machte die betroffene Person geltend, wegen des Geschlechts benachteiligt worden zu sein, und trug zudem vor, dass die Stellenausschreibung nicht ausreichend auf Menschen mit einem nichtbinären Geschlecht ausgerichtet gewesen sei. Deshalb verlangte die Person eine Entschädigung nach dem AGG.

Das ArbG folgte dieser Argumentation jedoch nicht. Nach Auffassung des Gerichts käme ein Entschädigungsanspruch nur dann in Betracht, wenn tatsächlich ein ernsthaftes Interesse an der ausgeschriebenen Stelle bestanden hätte. Im vorliegenden Fall sah das Gericht dieses Interesse hingegen nicht als gegeben an. Die Gesamtumstände sprachen vielmehr dafür, dass die Bewerbung in erster Linie dazu diente, mögliche Entschädigungsforderungen vorzubereiten. Für diese Einschätzung gab es mehrere Anhaltspunkte: So war die Person gleichzeitig an zwei Hochschulen eingeschrieben und verfügte nicht über jene Kenntnisse im Vergaberecht, die in der Ausschreibung ausdrücklich verlangt worden waren. Das Gericht berücksichtigte auch, dass zwischen der Absage und der Forderung nach einer Entschädigung nur sehr wenig Zeit lag. Nach gerichtlicher Ansicht deutete dies auf ein gezieltes Vorgehen hin. Deshalb ging das Gericht davon aus, dass kein ernsthafter Wunsch bestand, die Stelle tatsächlich anzutreten. Da eine echte Bewerbung seiner Auffassung nach fehlte, bestand auch kein Anspruch auf eine finanzielle Entschädigung wegen einer möglichen Benachteiligung.

Hinweis: Das AGG schützt Bewerber vor Diskriminierungen im Bewerbungsverfahren. Voraussetzung für eine Entschädigung ist jedoch, dass die Bewerbung ernsthaft erfolgt. Wer sich nur bewirbt, um spätere Ansprüche geltend zu machen, kann sich in der Regel nicht auf den Schutz des Gesetzes berufen.

Quelle: ArbG Berlin, Urt. v. 28.05.2026 – 42 Ca 3438/26