17.05.2024 | Für Bauherren und Vermieter
Was das Wachstumschancengesetz bei Immobilien bietet
Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau
Die Sonderabschreibungen für den Mietwohnungsneubau können u. a. dann in Anspruch genommen werden, wenn durch Baumaßnahmen auf Grund eines nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 oder nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Oktober 2029 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige neue, bisher nicht vorhandene, Wohnungen hergestellt werden (§ 7b Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG). Für Baumaßnahmen nach dem 31. Dezember 2022 müssen auch die Kriterien eines „Effizienzhauses 40“ eingehalten werden (§ 7b Abs. 2 Ziff 2 EstG).
Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten dürfen 5.200 EUR (bisher 4.800 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche nicht übersteigen; die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen beträgt maximal 4.000 EUR (bisher 2.500 EUR) je Quadratmeter Wohnfläche. Die Änderungen gelten ab dem VZ 2023.
Degressive AfA für Wohngebäude
Für Wohngebäude wird eine degressive Abschreibung in Höhe von 5 % eingeführt. Im Wachstumschancengesetz waren 6 % vorgesehen. Die degressive Abschreibung kann genutzt werden, wenn der Baubeginn des Wohngebäudes zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 liegt. Beim Erwerb einer Immobilie muss der Kaufvertrag zwischen dem 1. Oktober 2023 und dem 30. September 2029 rechtswirksam geschlossen werden.
Die degressive AfA kann für alle Wohngebäude, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes belegen sind, in Anspruch genommen werden. Im ersten Jahr können bei der degressiven Abschreibung in beiden Fällen 5 % der Investitionskosten steuerlich geltend gemacht werden und in den folgenden Jahren jeweils 5 % des jeweiligen Restwerts.
Die degressive Abschreibung ist nicht auf Dauer verpflichtend, es kann in die lineare Abschreibung gewechselt werden, um im Bedarfsfall beispielsweise außergewöhnliche Abnutzungen steuerlich geltend machen zu können. Im Jahr der Anschaffung oder Herstellung erfolgt die Abschreibung zeitanteilig.
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