23.09.2025 | Familienrecht
Kindeswohl schlägt Umgangsrecht: Mord an der Mutter rechtfertigt befristeten Umgangsausschluss des Vaters
Jeder Elternteil hat grundsätzlich ein Recht auf Umgang mit seinen Kindern - selbst, wenn ein Elternteil straffällig geworden ist. Doch selbstverständlich gibt es auch hier Ausnahmen, die sich am Kindeswohl orientieren. Eine Ausnahme ist beispielsweise die Tötung der Mutter durch den Vater. Einer dieser tragischen Fälle landete kürzlich vor dem Oberlandesgericht Köln (OLG).
Ein verheiratetes Paar hatte drei Kinder. Die Frau trennte sich wegen häuslicher Gewalt von ihrem Mann. Leider erfolglos, denn bei einem Treffen zur Übergabe eines Kindes tötete er die Frau. Die drei Kinder zwischen vier und acht Jahren, die bei der Tötung ihrer Mutter nicht anwesend waren, wurden daraufhin in einer Pflegefamilie untergebracht, der Vater in Untersuchungshaft. Das Familiengericht Aachen hat den Umgang des Vaters mit den Kindern schließlich für ein Jahr ausgeschlossen. Der Vater legte hiergegen Beschwerde ein. Diese führte aber nicht zur Aufhebung des Kontaktverbots, sondern sogar zu einer Verschärfung.
Das OLG hat nach Anhörung der Kinder und ihrer Verfahrensbeiständin sowie nach Erörterung der Sache mit dem Vater das Kontaktverbot um weitere drei Jahre verlängert. Zwar kann sich der Vater auf ein Umgangsrecht mit den Kindern berufen (§ 1684 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch und Art. 6 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz). Hier jedoch sah das OLG einen mehrjährigen Umgangsausschluss als erforderlich an, um bei den Kindern die Traumaverarbeitung zu sichern. Die Kinder selbst äußerten den Wunsch, Abstand vom Vater zu halten. Das Kindeswohl muss hier über das Umgangsrecht gestellt werden.
Hinweis: Über alles Recht der Eltern wird das Kindeswohl gestellt. Haben Kinder häusliche Gewalt erlebt, soll ihnen der Umgang mit dem gewalttätigen Elternteil nur zugemutet werden, wenn ihnen dadurch das Sicherheitsgefühl, das durch die erlebte Gewalt verlorengegangen ist, zurückgegeben werden kann. Ist dies nicht gewährleistet, dann ist ein Umgangsausschluss gerechtfertigt.
Quelle: OLG Köln, Beschl. v. 13.03.2025 - 10 UF 92/24
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