13.11.2024 | Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Steuerliche Freistellung des Existenzminimums 2024
Die Bundesregierung hat am 24. Juli 2024 den Entwurf eines „Gesetzes zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums 2024“ beschlossen. Mit dem Gesetz sollen der Grund- und der Kinderfreibetrag für das laufende Jahr angehoben werden.
Folgende Maßnahmen sind vorgesehen:
- Freistellung des Existenzminimums der Einkommensteuerpflichtigen durch Anhebung des in den Einkommensteuertarif integrierten Grundfreibetrags um 180 EUR auf 11.784 EUR für das Jahr 2024
- Anhebung des Kinderfreibetrags für das Jahr 2024 um 228 EUR auf 6.612 EUR (zusammenveranlagte Ehegatten)
Am 22. November 2024 soll das Thema auf der Agenda des Bundesrats stehen. Der neue Grundfreibetrag soll dann in der Gehaltsabrechnung für Dezember berücksichtigt werden und rückwirkend für das gesamte Jahr 2024 gelten.
Ähnliche Artikel
- Unangekündigte Wohnungsbesichtigung durch das Finanzamt
- Arbeitgeber fordert Fortbildungskosten nach Kündigung zurück
- Abzug von Mitgliedsbeiträgen an Vereine
- BFH: Keine Erbschaftsteuer bei Erwerb durch ausländisches Vermächtnis
- Veräußerung der Haushälfte nach Ehescheidung
- Beteiligung an den Kosten der Lebensführung im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung
- Schätzung bei fehlenden Gewinnermittlungen bzw. fehlenden Einzelaufzeichnungen
- Erbfallkostenpauschale auch für Nacherben
- Haushaltszugehörigkeit als Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Kinderbetreuungskosten
- Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen durch Mieter